Satzung

 
Vorgeschlagene Satzungsänderung 2022  (pdf-Datei)
 
§ 1
1. Der Name des Vereins lautet: Jazzinitiative Schwetzingen.
2. Er soll zum 1. Januar 2004 in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
3. Sitz des Vereins ist Schwetzingen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Jazz insbesondere der Stilrichtung Swing sowie jazznaher Musikformen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Organisation und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen sowie die Förderung von Musikausbildung und Lehrveranstaltungen für Schüler bzw. Heranwachsende.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
 Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zwecks erforderlichen finanziellen Mittel
  - durch Mitgliedsbeiträge
  - Veranstaltungen und Vergütungen
  - Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  - Sponsoring und Spenden

§ 4            
1.Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Beitritt durch Unterschrift erklären und ihren Beitrag entrichten. Ist der/die natürliche Anwärter/in auf eine Mitgliedschaft nicht volljährig (das Mindestalter muss 10 Jahre betragen), so ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Antrags ist dem/der Antragsteller/in schriftlich bekannt zu geben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
3.Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit der Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung oder durch Austritt oder Ausschluss. Der jeweils zum Jahresende mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären; er berührt nicht die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder schuldhaft in grober Weise dem Vereinszweck zuwiderhandelt bzw. vereinsschädigend wirkt. Den Ausschluss beschliesst der Vorstand. Die vom Ausschluss betroffene Person wird schriftlich, unter Angabe des Grundes benachrichtigt und kann gegen den Beschluss innerhalb von 30 Tagen schriftlich Berufung einlegen. Ein fristgemäss bei dem Vorstand eingegangener Einspruch ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Für den Ausschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, nachdem der/die Auszuschließende/n angehört wurde/n. Der/die Beschwerdeführer hat/haben Stimmrecht.

§ 5            
Der Verein hat folgende Organe:
  - die Mitgliederversammlung
  - der Vorstand
Daneben können Arbeitsgruppen gebildet werden.

§ 6            
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand durch einfachen Brief, mit einer Frist von mindestens 14  Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter
5. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.
6. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung geändert bzw. ergänzt werden.
8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss jedoch schriftlich bzw. geheim erfolgen, wenn nur eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
9. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10. Haupttagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen sein:
     - Berichte des Vorstandes
     - Bericht der Rechnungsprüfer
     - Entlastung des Vorstandes
     - Wahl des Vorstandes
     - Wahl der Rechnungsprüfer
     - Satzungsänderungen
     - Sonstiges, freie Aussprache
11. Der vom Versammlungsleiter beauftragte Schriftführer verfasst eine Niederschrift über den Versammlungsverlauf, die in der nachfolgenden Versammlung verlesen werden und vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei Teilnehmern der zurückliegenden Versammlung unterschrieben werden muss. Die Niederschrift hat insbesondere die Feststellung der ordnungsgemässen Einberufung der Versammlung, den Versammlungsort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei Abstimmungen sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu beinhalten.

§ 7
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der 3. Vorsitzenden
- und maximal 3 Beisitzenden /br> 2. Die im Vorstand gewählten Mitglieder müssen Volljährig sein 3. Der Verein wird vertreten im Sinne des § 26 BGB durch die 3 Vorsitzenden, die jeweils alleine Vetrretungsmacht haben.
4. Der Schatzmeister hat jährlich über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Stand des Vermögens Rechnung zu legen. Er muss den Nachweis über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 führen.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ersetzen.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in mündlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
7. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit  kann der 1. Vorsitzende die Entscheidung mündlich oder schriftlich einholen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder  – darunter der 1. oder 2. Vorsitzende – anwesend sind bzw. an der Entscheidung gemäß § 7 Absatz 7 mitwirken.

§ 8
Der Vorstand führt die Geschäfte und entscheidet über die Ausgabe der finanziellen Mittel.

§ 9
1. Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge.
2. Die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls eine Staffelung derselben wird von den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festgesetzt.
3. Der Beitrag wird sofort mit dem Eintritt in den Verein fällig und vom Konto des Mitgliedes per Bankeinzugsverfahren abgebucht.
Die nachfolgenden Jahresbeiträge werden jeweils im 2. Quartal des nachfolgenden Jahres abgebucht.
4. Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung ist einmal jährlich zu prüfen. Hierzu bestimmen die Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung - auf die Dauer von zwei Jahren - zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 10
Im Falle einer Auflösung des Vereins ( § 6 Punkt 9 ) fällt das vorhandene Vereinsvermögen ggf. Inventar der Stadt Schwetzingen zu mit der Maßgabe, es zu verwalten. Sollte sich ein Nachfolgeverein innerhalb von 5 Jahren konstituieren, der ähnliche Satzungsziele verfolgt, so ist es an diesen weiterzuleiten. Ist nach Ablauf von fünf Jahren kein Nachfolgeverein gegründet worden, obliegt es der Stadt, das Vermögen einem gemeinnützigen kulturellen Zweck zuzuführen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.